No module Published on Offcanvas position

Die Satzung

S A T Z U N G

der Interessengemeinschaft Militärgeschichte Neuhardenberg e. V. (IGMN)

Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Interessengemeinschaft Militärgeschichte Neuhardenberg e. V.“. Er ist Träger des Fluglatzmuseums Neuhardenberg und im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) (VR 6447 FF) eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 15320 Neuhardenberg.

Zweck des Vereins

Zweck:

  • Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
  • Förderung des Flugplatzmuseums Neuhardenberg
  • Förderung der Erziehung und Volksbildung

Der Satzungszweck soll erreicht werden durch:

  • Förderung des Flugplatzmuseums Neuhardenberg in jeglicher Art, insbesondere durch Beschaffung von Sponsorengeldern.
  • Unterstützung des Museums mit Ausstellungsmaterial in Zusammenarbeit mit privaten Leihgebern und anderen Museen.
  • Förderung und Durchführung von Sonderausstellungen.
  • Luftfahrthistorische Forschungen und Ausarbeitungen.
  • Durchführung geschichtlicher Ausstellungen zur politischen Bildung.
  • Herausgabe von speziellen Publikationen
  • Darstellung der militärischen und regionalen Geschichte des Militärstützpunktes Neuhardenberg

Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins werden ausschließlich nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person sowie jede Personengesellschaft sein, die den Vereinszweck anerkennt. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Die Mitgliedschaft endet mit der Austrittserklärung mit Halbjahresfrist zum Ende des Geschäftsjahres, Ausschluss gemäß § 11 der Satzung, Tod, Auflösung der juristischen Person, Vermögensverfall oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer dreimonatigen Frist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich.

Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeiten werden auf der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern  mit 2/3 Mehrheit beschlossen.

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind,

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionskommission
  • Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wir jährlich einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich verlangt, soweit es in Satzung nicht anders bestimmt ist.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

  • Geschäftsbericht
  • Rechnungsabschluss und Prüfungsbericht
  • Entlastung des Vorstands
  • Beschluss des Finanzplanes
  • Wahl des Vorstandes (im Zweijahreszyklus)
  • Wahl des Rechnungsprüfers (im Zweijahreszyklus)
  • Beschlussfassung über eigene Anträge.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der Erschienenen notwendig.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und der Vereinigung betrifft. Von einer Beurkundung der Beschlüsse wird abgesehen.

Vorstand

Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne § 26 BGB ist der Vorstand, er leitet die Vereinsgeschäfte im Rahmen der Satzung.

Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, darunter:

1. dem ersten Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Schatzmeister

Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten. Jeder hat Einzelvertretungsrecht.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören:

  • das Festlegen von Richtlinien, insbesondere Aufstellung des jährlichen Arbeitsplanes,
  • Feststellung des Finanzplanes und des Jahresabschlusses,
  • Beschlussfassung über wichtige Geschäfte und Genehmigungen von Ausgaben,
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Revisionskommission

Sie besteht aus 2 Mitgliedern. Sie ist das Kontrollorgan des IGMN. Sie kontrolliert:

  • die Geschäfts- und Rechnungsführung
  • die Einhaltung des Statuts
  • die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen

Sie ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben in alle Akten und Schriftstücke der IGMN Einsicht zu nehmen.

Sie führt mindestens einmal jährlich eine schriftliche nachweisbare Revision durch, hat das Recht bei schwerwiegenden Verstößen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu verlangen, auf der die festgestellten Verstöße bekannt gegeben werden.

Sie ist nicht befugt, Weisungen zu erteilen. Sie schlägt anlässlich der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes vor.

10 Geschäftsjahr und Geschäftsführung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Geschäfte werden vom Vorstand im Rahmen der Geschäftsordnung geführt.

11 Ausschluss

Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind insbesondere:

  • grob vereinsschädigendes Verhalten
  • Verzug der Beitragszahlung

  

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen dazu einberufenen Mitgliederversammlung, zu deren Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, erfolgen. Ist diese Versammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Versammlung einzuberufen. Diese ist dann in jedem Falle beschlussfähig. Die Auflösung kann nur mit zwei Drittel der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stiftung Oderbruch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Es ist zur Förderung der Geschichts- und Heimatarbeit von Neuhardenberg zu verwenden.

13 In Krafttreten

 

Die 1. Änderung der Satzung vom 19.10.2016 wurde am 17.06.2019 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 17.06.2019 in Kraft.

Die 2. Änderung der Satzung vom 19.10.2016 wurde am 02.09.2019 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 02.09.2019 in Kraft.

Neuhardenberg, den    02.09.2019

Kontakt

Vereinsvorsitzender

Werner Hoffmann

Müncheberger Weg 18A

15374 Müncheberg

Kontakt: info@flugplatzmuseumneuhardenberg.de

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.